Die Frage, wann ein Independent Business Review (IBR) ausreicht und ab welchem Punkt ein formales Sanierungsgutachten erforderlich wird, ist für Banken, Berater und juristische Begleiter von zentraler Bedeutung. Beim Executive Dialog von Wieselhuber & Partner (W&P) gemeinsam mit der Kreissparkasse Biberach und Menold Bezler stand genau diese Abgrenzung im Mittelpunkt – vor dem Hintergrund steigender regulatorischer Anforderungen, verschärfter Haftungsrisiken und eines zunehmend anspruchsvollen Marktumfelds.
"Reicht der IBR oder brauche ich ein Sanierungsgutachten? Reicht die wirtschaftliche Überzeugung und die wirtschaftliche Unterlegung des Engagements oder wird ein formaler Aspekt benötigt, um allen regulatorischen und juristischen Anforderungen gerecht zu werden und nicht in eine Haftung – zumindest in Richtung Insolvenzverschleppung – zu rutschen?", so die einleitenden Fragestellungen aus Sicht der Entscheidungs- und Gläubigerpraxis von Volker Riedel, Managing Partner bei W&P. In der Praxis stehe weniger die formale Abgrenzung einzelner Instrumente im Vordergrund als vielmehr die Frage, welche Unterlagen in welcher Situation tatsächlich belastbare Entscheidungsgrundlagen liefern.
Aus Bankensicht beleuchtete Susanne Bläsius, Intensivbetreuerin Corporate Finance bei der Kreissparkasse Biberach, die Bedeutung einer frühzeitigen und belastbaren Krisenfrüherkennung. Entscheidend sei eine transparente Informationsbasis, die quantitative Kennzahlen mit qualitativen Faktoren wie Marktumfeld, Wettbewerbsposition, Management und Gesellschafterstruktur verknüpft. Reine Liquiditätssicherung ohne fundierte Ursachenanalyse erhöhe das Risiko falscher Entscheidungen. Mit zunehmender Krisenintensität gewännen engmaschiges Reporting, klare Kommunikation zwischen den Finanzierern und die rechtssichere Bewertung von Maßnahmen an Bedeutung – bis hin zur Frage, ob ein IBR noch ausreicht oder ein formales Sanierungsgutachten erforderlich wird.
Eva Ringelspacher, Mitglied der Geschäftsleitung bei W&P, und Philipp Seiz, Senior Manager bei W&P, ordneten die Abgrenzung zwischen IBR und Sanierungsgutachten aus Beratersicht entlang von Krisentiefe, Haftungsdruck und Finanzierungsbedarf ein. Der IBR könne als Einstieg und Entscheidungsunterstützung sinnvoll sein, stoße jedoch dort an Grenzen, wo neue Liquidität notwendig werde oder der IBR faktisch wie ein Sanierungsgutachten verwendet werde. „IBR oder Sanierungsgutachten – diese Entscheidung ist immer eine Gratwanderung, weil permanent die Frage im Raum steht: Laufe ich in eine Haftungsproblematik hinein, wenn vielleicht ‚nur‘ ein IBR erstellt wird?“, so Ringelspacher mit Blick auf die Exkulpationsanforderungen von Banken und Beratern. Seiz ergänzte, dass gerade Zeitdruck und knappe Liquidität häufig der Auslöser für einen frühen IBR Einstieg seien, der im weiteren Verlauf nicht mehr trägt: „Ganz oft sehen wir die Situation, dass man mit einem IBR startet – auch wegen des Zeitdrucks, der durch knappe Liquidität entsteht – und dann im IBR feststellt: Die Krise ist deutlich fortgeschritten, und dann wird das Sanierungsgutachten doch zwingend erforderlich.“
Die juristische Einordnung der Abgrenzung zwischen IBR und Sanierungsgutachten beleuchteten Stefan Follner, Roman Becker und Dr. Alexandra Kierner von Menold Bezler. Im Mittelpunkt standen haftungs , aufsichts und insolvenzrechtliche Fragestellungen rund um Sanierungsbeiträge, Fresh Money Finanzierungen und Anfechtungsrisiken. Ein schlüssiges Sanierungskonzept könne maßgeblich zur Haftungsvermeidung beitragen, müsse jedoch inhaltlich tragfähig und dem jeweiligen Krisenstadium angemessen sein. Aufsichtsrechtlich sei entscheidend, dass Sanierungskonzepte eine belastbare Entscheidungsgrundlage bieten – unabhängig davon, ob sie formal als IDW S6 Gutachten ausgestaltet sind.
In der abschließenden Diskussion wurde deutlich, dass die Frage „IBR oder Sanierungsgutachten“ in der Praxis keine formale Abwägung ist, sondern eine Haftungs und Entscheidungsfrage. Je näher ein Unternehmen an Liquiditätsengpässe, Fresh Money Entscheidungen oder Prolongationen rückt, desto höher sind die Anforderungen an Transparenz, Dokumentation und Fortbestehensprognose. Fazit? Der IBR ist kein minderwertiges Sanierungsgutachten, aber auch kein Ersatz für dieses. Entscheidend ist nicht das Etikett, sondern die inhaltliche Tragfähigkeit der Entscheidungsgrundlage und der Mut, den richtigen Zeitpunkt für den Wechsel zum Sanierungsgutachten nicht zu spät zu wählen.