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Hinzu kommt, dass auch die Anforderungen an das Eigenkapital konkretisiert wurden. Denn während der Bundesgerichtshof sich bislang nicht zu einer angemessenen Eigenkapitalausstattung geäußert hat und in seiner Rechtsprechung auf den auslegbaren Begriff „durchgreifende Sanierung“ zurückgreift, stellt die Neufassung sehr deutlich auf ein angemessenes bilanzielles Eigenkapital ab. Ist in der Diktion des BGH das Unternehmen durchgreifend saniert, wenn wieder eine positive Rendite erwirtschaftet und seine Insolvenz vermieden wird, legt der IDW nun die Latte deutlich höher: Er fordert eine angemessene bilanzielle Eigenkapitalausstattung.
Ein realistischer Ansatz? Ebenfalls fraglich. Denn die Bilanz eines Unternehmens ist in der Sanierung durch Verluste der Vergangenheit geprägt und das bilanzielle Eigenkapital spätestens durch die Bereinigung der Bilanz während der Erstellung eines Sanierungskonzeptes aufgezehrt. Gleichzeitig aber soll der Sanierungszeitraum eines Unternehmens möglichst kurz ausfallen – und im Idealfall nur 12-18 Monate dauern. In einem solchen Zeitraum ist jedoch keine angemessene, bilanzielle Eigenkapitalausstattung aus dem operativen Cash-Flow realisierbar. In einem Markt, der von der Prozessorientierung in Banken geprägt ist, kommen Unternehmen so in Bedrängnis. Denn: Im Falle eines Sanierungsprozesses müssten Kreditforderungen konsequenterweise verkauft werden und der Sanierungsprozess bekäme dann durch Finanzierer, die auf Sanierungssituationen spezialisiert sind, eine völlig neue Struktur. Insbesondere für die Unternehmer ergeben sich neue Herausforderungen, denn ein Ausweg aus dieser Pattsituation gelänge nur, wenn man auf eine kurzfristige Zuführung von Eigenkapital, das von außerhalb des bestehenden Gesellschafterkreises kommt, verzichten könnte.
Die Zukunft wird zeigen wie der neue Standard in der Praxis angewendet wird und wie er sich weiterentwickelt. Dass er jedoch in seiner jetzigen Form wirklich richtungsweisend ist, ist eher unwahrscheinlich.